Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich bereits im Juni 2021 mit dem Problem der 24-Stunden-Pflegekräfte beschäftigt. In einer Grundsatzentscheidung stellt das BAG fest, dass der Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten der Pflegekräfte gilt (Az. 5 AZR 505/20).
Ein Urteil mit Sprengkraft hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gefällt. 24-Stunden-Pflegekräfte müssen den Mindestlohn grundsätzlich für die kompletten 24 Stunden erhalten.